Gerd Kühnast
Eintrag ins Buch der Bodendenkmale
Im Jahre 1603 erhielt Husum von Herzog Johann Adolf das Stadtrecht. Das neue Recht (Bürgerliches Recht, Strafrecht pp.) lag 1608 gedruckt vor, so dass Husum nicht mehr zur Rechtsgemeinschaft der Südergoesharde gehörte. Die heutigen Ortsteile Nordhusum und Osterhusum wie auch Rödemis waren eigene Gemeinden, die erst sehr viel später in Husum eingemeindet wurden.
1609 ließ der Herzog die Stadtgrenzen vermessen und durch insgesamt 14 Grenzsteine markieren. Von jenen 14 Steinen sind noch 9 im Original erhalten. Zwei sind durch Ersatzsteine in späteren Jahrhunderten ersetzt worden. 3 Steine sind verschollen: einer, die Nr. 2 in Nordhusum auf der Höhe des heutigen Treibwegs, der Stein Nr. 9 im Nordosten und ein Stein, aus den Nummern 2, 4 und 5. Der Stein Nr. 3, der ursprünglich die Nordwestecke zu Nordhusum markierte, wurde möglicherweise an den heutigen Platz auf den Zwickel zwischen der Bredstedter Straße und dem alten Verlauf der Schobüller Straße versetzt. Die Grenzsteine werden von einem Chronisten als Jurisdictionssteine bezeichnet, womit ihre hauptsächliche Funktion gemeint war, nämlich die juristisch verbindliche Kennzeichnung der Grenze zwischen dem kaiserlichen Recht innerhalb des Stadtbereiches und dem jütischen Recht (Jyske lov), das in dem die Stadt umgebenden Herzogtum Schleswig gültig war.
Der Husumer Herbert Noll hat sich mit der Geschichte der Grenzsteine auf der Grundlage zweier Urkunden aus dem Jahre 1609, die in Abschriften aus dem 18. Jahrhundert im Kieler Staatsarchiv (heute im Landesarchiv) aufbewahrt wurden, intensiv auseinandergesetzt. Er machte sich unmittelbar nach dem Zweiten Weltkrieg auf die Suche nach den großen aus Findlingen gehauenen Steinen und brachte sie, so gut es ging, an die ursprünglichen Standorte zurück. Zuvor hatte er beim Husumer Bürgermeister die Erlaubnis für diesen schwierigen Akt erbeten, in einer Zeit, in der die meisten Menschen ganz andere Sorgen hatten. Herbert Noll schrieb am 5. Dezember 1946 an den Bürgermeister:
„Ich erbitte die Erlaubnis, zwei der alten Husumer Grenzsteine von 1609, die vor einigen Jahrzehnten aus ihrer ursprünglichen Lage verschleppt wurden, wieder an ihren alten Platz bringen zu lassen. Die beiden Steine stehen (der eine auf dem Kopf) auf dem früheren Ochsenkamp inmitten der Schrebergärten. Sie gehören – alte Wahrzeichen der Geschichte Husums – an die Wegkreuzung eben südlich des Fischerhauses. Der Stadt Husum erwachsen, wenn mir die erbetene Erlaubnis gegeben wird, keinerlei Kosten oder Belastungen.“ Der Bürgermeister antwortete prompt am 9. Dezember mit einem Satz: „Gegen die Versetzung der alten Grenzsteine von 1609 an ihre alten Plätze erheben wir keine Einwendungen."
Noll hat bereits nach Abschluss seiner Archivarbeit die Geschichte der Steine beschrieben, diese im Dezember 1946 veröffentlicht und sich dann um die Umsetzung der beiden verschleppten und um die z.T. vom Verschwinden bedrohten Steine gekümmert und sie an ihre von ihm ermittelten ursprünglichen Plätze zurückgebracht und aufgestellt.
Insgesamt hatte es 14 Grenzsteine gegeben, wie aus einer anlässlich einer Grenzbegehung entstandenen und überlieferten Karte und einer Beschreibung der einzelnen Objekte aus dem Jahre 1775 hervorgeht, von denen vier die Zeitläufte nicht überstanden hatten. Dieses Protokoll und die zugehörige Karte waren Herbert Noll offenbar nicht bekannt, weshalb er nur auf 12 Steine kommt. Somit ist auch die von ihm vermutete Magie der Zahl zwölf nicht relevant. Die Grenzregelung, die immer wieder zu Streit geführt hat, war wohl eher von ganz pragmatischem Denken bestimmt. Zwei der verschwundenen ursprünglichen großen Grenzsteine wurden später durch kleinere Steine ersetzt, der eine, die Nr. I. befindet sich auf dem Gelände des Ostenfelder Bauernhauses, der andere ist als viereckiger Stein, Nr.14. bodengleich in den Bürgersteig der Osterhusumer Straße eingelassen und trägt wie alle anderen die Initialen des Herzogs IAH (Johann Adolf Herzog).
Nur wenige Städte können wie Husum fast lückenlos ihre alten Stadtgrenzen mit den sehr gut erhaltenen Grenzsteinen aufzeigen, die nach 400 Jahren sogar an ihren annähernd belegten ursprünglichen Standorten oder ganz in deren Nähe im Freien jedermann zugänglich sind. Herbert Noll hat mit seiner Rettungsaktion sich selbst buchstäblich ein schönes Denkmal gesetzt.
Apropos Denkmal – Walter Habenreich, bis zum Jahr 2000 ehrenamtlicher Vertrauensmann für Vor- und Frühgeschichte in Nordfriesland, tätig im Auftrage des Archäologischen Landesamtes in Schleswig, hat schon in den 1980er Jahren für die Husumer Grenzsteine die Eintragung in das Denkmalbuch beantragt. Damals waren sich die Denkmalbehörden nicht einig, ob es sich bei den Grenzsteinen um Bau- oder um Bodendenkmade handele. Diese Frage ist inzwischen längst entschieden. Grenzsteine, Gedenksteine etc. sind Bodendenkmale und werden in das Buch der Bodendenkmale, das im Archäologischen Landesamt geführt wird, eingetragen.
Die IG Baupflege wird den notwendigen entsprechenden Antrag stellen, damit die kostbaren Steine auch gesetzlichen Schutz erhalten.
Zwei Husumer Grenzurkunden von 1609
Herbert Noll
Vorbemerkung
Die im Jahre 1609 gemäß den folgenden beiden Urkunden festgelegte Umgrenzung der Stadt Husum blieb bis gegen Ende des 19. Jahrhunderts unverändert. Erst nach 1870 wurde der alte Stadtbezirk Schritt für Schritt erweitert. Die Häuserreihe der Dorfschaft Nordhusum (die „Nordhusumer Straße") und der Schloßgrund (das Schloß vor Husum mit dem „Schloßgarten“ und mit den nördlich anstoßenden Koppeln: dem jetzigen Viehmarkt und der jetzigen Parkstraße mit ihrem Hinterland) wurden während der 1870er Jahre als erste Eingemeindungen abrundend einbezogen. Es folgten bis in die letzten 1930er Jahre hinein stückweise die Gesamtgemeinden Nordhusum, Osterhusum, Rödemis.
Die zwölf schweren alten Grenzsteine mit der Jahreszahl 1609 und mit den Namenszeichen der damaligen Landesherrschaft, des Schleswiger Herzogspaares Johann Adolf (IAH) und Augusta (AH: die beiden Buchstaben ineinander geschrieben, mit einer Krone darüber), waren, durch einige spätere Zwischensteine ergänzt, bis kurz vor 1900, als die alte Grenze zu zerfallen begann, noch alle an Ort und Stelle nachweisbar (Nr. l-XII der Übersichtskarte).
Nr. l in den Anlagen des Woldsen-Stiftes (auf dem seit 1899 das Museum Ostenfelder Bauernhaus steht) in der Nordhusumer Straße war ersetzt durch einen zierlichen Rundstein mit Inschrift Nr. XII am Ostausgang der Süderstraße (Osterhusumer Str. 34) durch einen Plattenstein im Pflaster, ebenfalls mit Inschrift (Ortsbezeichnung: »Am Stein"). Seitdem ist Stein Il in den 1890er Jahren bei den Aufräumungsarbeiten eines Nordhusumer Großbrandes verloren gegangen, und die Steine III und IV wurden bei der Anlage des Viehmarkts (gegen Ende des 19. Jahrhunderts) einige Hundert Meter nordwärts auf den Ochsenkamp verschleppt und dienten dort, der eine auf dem Kopfe stehend, als Scheuersteine für Vieh. Die alten Plätze der Steine II-IV sind in den alten Stadtkarten und durch die amtlichen Feldmessungen festgelegt. Auch die übrigen Kronensteine (Nr. V. Nr. VI und Nr. IX in Wällen oder Aufschüttungen fast verborgen, Nr. VII schief gesunken auf freiem Felde stehend, Nr. VIII umgeworfen und nicht mehr sichtbar) versanken langsam im Gedächtnis der Menschen.
In dem im Auftrage des Oberpräsidenten von Schleswig-Holstein im Jahre 1939 veröffentlichten Buch „Die Kunstdenkmäler des Kreises Husum" werden auf Seite 126/127 nur noch die Grenzsteine Nr. X und Nr. XI zusammenhanglos kurz angeführt und beschrieben. Demgegenüber wird hier jetzt unternommen, die geschlossene Reihe dieser alten Husumer Wahrzeichen, der zwölf Grenzwächter der alten Stadt sozusagen, in ihrer noch vorhandenen Wirklichkeit spielend noch einmal wieder herzustellen und sie, bevor ihr Sinn erloschen ist, noch einmal als Ganzes wieder aufleuchten zu lassen – klingen doch schon in ihrer Zwölferzahl uralte Weltbeziehungen der Menschheit geheimnisvoll, aber auch uns heute noch wohl vernehmbar nach. Für Stein II fand sich ein geeigneter Ersatzstein unter alten Beständen der Stadt. So konnte der ganze Grenzring draußen wieder erstehen. Die beiden folgenden Urkunden des Kieler Staatsarchivs berichten vom Anfang seiner Geschichte.
Urkunde 1, die nur in einer alten Abschrift des 18. Jahrhunderts erhalten ist (als Nr. 1 in den Sammelakten A XX 2785 des Staatsarchivs), wurde bisher nicht veröffentlicht. Urkunde 2 liegt in den beiden ursprünglichen Ausfertigungen vor (Nr. 551 des Urkundenregistranten P (Husum) des Staatsarchivs). Ungenauer Abdruck zuletzt 1939 unter Nr. 768 im „Husumer Urkundenbauch 1429-1609“ herausgegeben von Prof. Ernst Möller (= Schriften des Nissen-Hauses / Husum, Nr. I).
Beide Urkunden werden hier mit Genehmigung des Staatsarchivs Kiel wortgetreu wiedergegeben, Urkunde 2 in der Rechtschreibung der für die herzogliche Kammer bestimmten Ausfertigung (jetzt äußerlich daran kenntlich, daß das Siegel fehlt).
Husum, den 22. Dezember 1946 / Wintersonnenwende.
Herbert Noll – Husum.
Urkunde 1/Husum 1609 Oktober 4
von Herbert Noll 1946 umgeschrieben und erstmals veröffentlicht
Der Durchlauchtigen, Hochgebohrnen Fürstin und Frau, Frau Augusten, gebohrner auß Königlichen Stamme zu Dennemarcken, Hertzogin zu Schleßwig, Hollstein, Stormarn und der Dithmarschen, Gräfin zu Oldenburg und Dellmenhorst / Unserer Gnädigen Fürstin und Frau.
Durchleuchtige, Hochgebohrne Furstinne, Gnadige Frauw / Nachdem Ew. Fürstl. Gnad. uns in Gnaden committiret und befehliget, am verschiedenen Dingstag nemblich den 3. Octobris alhie zu Husum zu erscheinen, und daranne zu seyn, damit wegen der jurisdiction die Scheide zwischen der Stadt Husum, und der Beeden Burschafften Nordt- und Osterhusum angehörigen Landereyen, richtig gemacht und abgestapelt werden möge / Alß haben solcher uns anbefohlenen Commission zu unterthäniger Folge wir den Montag zu vor als den 2, hujus uns gegen Husum begeben, und also fort in unsere Ankunfft daselbst die anwesende Sandtleute, so woll auch die Fürnembsten aus Nord- und Osterhusum für uns gefordert, und mit allem embsigen Fleiß, uns erkündiget und befraget, ob auch jemahls eine Scheide zwischen der Stadt Husum und den dabey gelegenen Beeden Dorffschafften Nord- und Osterhusum, und deroselben angehörigen Ländereyen gegangen, und was man daran für Nachrichtung haben könnte / Worauft wir den so viel Berichts erlanget, daß wegen der Scheide und Grenzen solcher Ländereyen für etzlichen vielen jahren, zu unterschiedlichen mahlen alß im Jahr Sieben und Sechsig, Item anno Achtzig und anno Sieben und Neuntzig streit und Irrungen für gewesen, und weyl. Herrzog Adolph zu Hollstein Christmilden Gedächtnüs in der Persohn selbst nebst Sr. F. G. Räthen solche Feldmarcken behueffschlaget / Weil aber die Stadt Husum, und der von Nordhusumschen Ländereyen durch einander in einer ungetheileten Feldmarcken gelegen, wie sie dan auch die Viehedrifft Horrn gegen Horrn und die Allmede gemein haben / Alß hette niemahls eine richtige Scheide gemacht werden können, besondern were von einer Zeit zur andern diese Sache in Ungewißheit stecken geblieben / Wobey dann auch von den Nordhusumern, und etlichen alten Hardesleuten die Andeutung geschehen, daß der Stadt Husum zu gelegetes es anderthalb Sechsten Theil nicht eben auf die Ländereyen, sondern ihre große Gemeine gerechnet, und daß sich sonsten auch unter den Sechstentheilen eine große Ungleichheit befünde, daß nemblich das eine Sechstentheil nicht so viel Ländereyen hette als das andere, auch das eine mehr Pflicht schuldete als das andere, wie, dan auch solche Sechstentheile offimahls ümbgewechselt würden.
Nach solchen eingenommenen Bericht haben wir auch Bürgermeister und Rath zu Husum für beschieden, denselben den Inhalt unserer anbefohlenen Commission angemeldet, und sie ermahnet, folgendes Dingstags ihre Documenta, Uhrkunden und Beweißthum, so sie auf ihre angehörige Ländereyen hetten, uns für zu bringen / Sintemahl wir verstanden, daß Sie sich nicht eben auf Ihren anderthalben Sechstentheil, dabey eine große Ungleichheit geführet würde, zu grunden hetten / Wie wir ihnen auch die von den Hardesvogten auffgenommene Kundschafften, die E. E G. bey verworlt Sub Lit. A et B zu befinden, für gelesen.
Hirauff ist nun den folgenden Morgen, der gantze Rath wiederümb für uns erschiehnen, und sich, anfänglich entschüldiget, und nicht geständig seyn wollen, daß sie sich der Jurisdiction über die Landerey so untern Hardesdinge belegen, jemahls angemaßet I Besondern weiln Sie in ihrem alten StadtRecht, so Ihnen anno Zwey und Achtzig (1582) gegeben, und im negst verschiedenen Sechsthundert Achten Jahre erlangeten Neuen Stadtrecht begnadet, daß für ihrem Gerichte alle Sachen Bürgerlich und Peinlich, die sich in dem District und Bezirck der Stadt Husum und angehorigs Landes zutragen und begeben, angenommen und außgeführet werden sollen i So wollen Sie gantz Instendigst gebethen haben, Sie dabey gerechtiglich zu laßen / Und obwoll für gewendet worden, daß ihnen nicht so viel Ländereyen, alß ihr anderthalbe Sechstentheil außtragen könte, gebührte, auß Uhrsachen daß sich unter den gewöhnlichen Sechsten Theilen, welches sie auch geständig, eine große Ungleichheit befünde / So hette doch daßelbe zwischen Ihnen, und ihren Benachbahrten keinen Streit, sinternahlen Sie mit denenselben eine richtige Veldtmarcke unter sich gemein hetten, welche von andern Veldmarcken gäntzlich abgeschieden und bestapelt / Und weiln Sie nun von ihren Ländereyen auff ihr anderthalbe Sechstentheil dreymahl so viel alß ihre Benachbahrten, die von Nord- und Osterhusum, welche nur auf einen halben Sechstentheil gesezet, geschuldet und gegeben / So wolte Sie auch gebühren, weiln Sie von ihren Bundenstaven dreyfache Dinste geleistet, welches sie folgendes mit einem benandten Gelde abgekaufft, daß ihnen auch dagegen dreymahl so viel Ländeteyen, alß ihre Nachbahren in solcher ihrer gemeinen Veldmarckte hetten, beykommen müste / Wie sie dan mit dem vorigen Hardesvogt, und sonderlich Matthias Paysen eigenen Handtschrifften beweiset, daß die Stadt Husum von ihrem Lande jahrliches Ein und zwanzig Marck ins Register, und den Nordthusumern wegen ihres alten Landes von jeeder scheffel Saath vir pfenning in der jahrl. pflicht zu Hülffe geben / So meldet auch deßelben Hardesvogt Matthias Payßen Handschrifft, daß die Stadt Husum von ihrem Lande jährliches Ein und zwantzig Marek ins Register, und den Nordhusumern wegen ihres alten Landes von jeeder Scheffel Saat vir Pfenning in der jahrl. pflicht zu Hülffe geben / So meldet auch deßelben Herdesvogt Matthias Paysen Handschfrifft, daß allein in dem Westerende Husum, und also nur in einem Quartir Ein und Zwanrzig Bundenstaven (Bauernstellen) gewesen, wozu dan ja Ländereyen belegen seyn müßen / Über dieses haben dieselbe in einen versiegelten Pergarnenten Dingswinde, so anno 67, außgegeben, bewiesen, daß zu Osterhusum keine Bunden gewohnet, noch Bundenstaffen gehabt, vielweniger Dienste daran geleistet, und produciren daneben ein Alt Buch damit zu bewehren, daß in vorigen Zeiten bey außtheilung der in Südergoß Harde gewöhnlichen Sechstentheile der vonOsterhusum, welche nur Katner gewesen, gar nicht gedacht worden.
Weil wir aber aus aller Theil Rede und Gegenrede, auch geführten Beweißthum wegen der jeedem Theile von Alters gebührenden Ländereyen. und wie desfals eine richtige Scheide zu treffen keine Vollkommene Gewißheit vornehmen können / Alß haben wir nebst dem HardesVogt und erzlichen Sandleuten erstlich für uns allein die Feldmarckte rings herümb besichtiget, und zu Abhelffung dieser Unrichtigkeit kein beßer Mittel finden können, dan daß der Stadt Husum ein gewißer Ohrt Landes, darüber vermöge Ihrer Privilegien die jufisisdiction zu exerciren, angewießen werde / Wie wir dan nebst dem HardesVogt eine Circumfererıtz, die auch einer FeldScheide nicht ungleich, außgesehen, und auff E. F. G: gnädige ratification mit dem Rath und der Bürgerschafft daher gehandelt, daß dieselbe nach anderweits beschehener Besichtigung und Ernennung der Grentzen endtlich gewilliget, nach Andeutung des mit ihnen aufgerichteten Abscheides, solchen Ohrt Landes, so viel allein die jurisdiction betrifft, für ihrem Antheil anzunehmen Immaßen E. F. G: auß bey verworltem Abscheide mehrer längde nach in Gnaden zu vernehmen / Und stehet nun zu Ew. Fürstl. Gn. gnädigen Gefallen, ob dieselbe solche unsere mit dem Rath gemachte verabscheidung in Gnaden bewilligen und ratificiren wollen / Auf welchen Fall dan die Ohrter außgemercket, da die Schedellstein zu setzen, alß daß durch Sand und Sunde solche scheide völlig richtig gemacht und abgestapelt werden kan / Immaßen wir dan mit dem Hardesvogt deswegen Abscheid genommen, welchs Ew. F. Gn. wir allso zu unterthäniger Relation unserer Verrichtung gehorsamst hinterbringen sollen, und thun derselben uns zu Gnaden befehlen.
Datum Husum den 4. Octobris 1609.
E,v. E G: Unterthanige
Wilhelm Schaffenrath Hieronimus Müller
In einem zweiten Schriftsatz, der hier nicht ahgedruckt ist, wird die vertragliche Regelung zwischen dem Herzog und der Stadt Husum niedergelegt und von den Vertragspartnern unterzeichnet.
Red.
Aus dem IGB-Archiv, Der Maueranker 01/2010